Impressum / Haftungsausschluss (Disclaimer)
Allgemeine Miet- und Kaufbedingungen
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Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 6 MDSt
Frank Wurster / Jürgen Killenberger
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können auch Zubehör, Sonderausstattungen oder sonstige Umfänge enthalten, die nicht zum
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Leistungen enthalten, die in einzelnen Ländern nicht angeboten werden. Aussagen über gesetzliche,
rechtliche und steuerliche Vorschriften und Auswirkungen haben nur für die Bundesrepublik
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Lieferbedingungen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Für unsere Vertragspartne
verstehen sich die Preise als unverbindliche Preisempfehlung.
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese
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Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des
Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt. Gerichtsstand ist Stuttgart /
Deutschland.
Allgemeine Miet- und Kaufbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von KINOMATIK sowohl bei Kauf- als
auch bei Mietverträgen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese
gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso der Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
2. Preise und Zahlungen
2.1 Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen
worden ist, nach den jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preislisten von KINOMATIK. Alle
angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.
2.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Stuttgart.
Transportkosten (bei Mietverträgen auch Verpackungskosten) sind nicht enthalten und gehen
zu Lasten des Kunden.
2.3 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
2.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Verzug
Bei Zahlungsverzug stellt KINOMATIK, unbeschadet der Rechte des Kunden nachzuweisen,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei, Zinsen in Höhe
von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung. Gegen Nachweis ist
KINOMATIK berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
4. Haftung
4.1 Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Fall des zu
vertretenden Mangels (§§ 367 + 368 BGB), des Unvermögens, der Unmöglichkeit, des
Verzuges, der positiven Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der
Verletzung von Mangelbeseitigungs- und sonstigen Gewährleistungsverpflichtungen, der
unerlaubten Handlungen etc.) haften KINOMATIK und seine Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Eine weitergehende Haftung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
ausgeschlossen.
4.2 Die Haftung wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes
geboten ist, sowie Ansprüche gemäß §§ 1 + 4 Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regeln
nach 4.1. unberührt.
4.3 Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt und
umfasst nicht wirtschaftliche Folgeschäden des Kunden bei Geräteausfall.
5. Abwicklung von Mietverträgen
5.1 Der Mieter ist verpflichtet, KINOMATIK über den beabsichtigten Verwendungszweck
genauestens zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, bei Transport, Aufstellung, Montage
und Bedienung dafür zu sorgen, dass die Mietgegenstände vor Schäden geschützt und nur für
den angegebenen Zweck benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, vor der beabsichtigten
Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Geräte dürfen nur von fachkundigem
Personal bedient werden.
5.2 Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt
sind, spätestens jedoch ab Verwendung oder Auslieferung von unserem Lager, bis zur
Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die
Transportzeit gilt als Mietzeit. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb
des Einflussbereiches von KINOMATIK liegen, kann keine Haftung übernommen werden.
Die Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage,
Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet.
5.3 Bei Stornierungen werden ab zwei Tagen vor Auftragstermin 50% des Mietpreises am
Auftragstag sowie bei Nichtabholung der volle Mietpreis in Rechnung gestellt, unbeschadet
der Rechte des Kunden nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger sei.
KINOMATIK ist grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Sicherheitsleistung
in Höhe des Gerätewertes oder Vorkasse in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu
verlangen.
5.4 Der Mieter trägt die Transportgefahr.
5.5 Der Mieter hat bei Auftreten eines Mangels diesen unverzüglich anzuzeigen. Bei einem
Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. § 545 BGB findet Anwendung.
5.6 KINOMATIK übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Geräte für die vom Mieter
beabsichtigte Verwendung genügen und die Anlage konzeptionell vollständig ist.
Der Mieter hat KINOMATIK den Schaden an den Geräten zu ersetzen, der
- bei vertragsgemäßem Gebrauch wegen unzureichendem Schutz oder fehlerhafter Bedienung
entsteht
- der im übrigen KINOMATIK durch Verlust oder Beschädigungen der Geräte entsteht.
Der Mieter ist auch für eine störungsfreie Stromversorgung verantwortlich und haftet für
verschuldete Geräteschäden durch Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen.
5.7 Die Geräte sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung
von Filmapparaten der Deutschen Film-Versicherungsgemeinschaft versichert. Allerdings ist
der Mieter mit bis zu 750,00 Euro an den Kosten eines jeden Schadens beteiligt. Der
Geltungsbereich der Versicherung ist Deutschland. Die Versicherungsbedingungen sind auf
Wunsch in unserem Büro einzusehen. Die Kosten für die Versicherung werden mit 5% auf
den zurzeit gültigen Tagesmietzins weiterberechnet. Sie sind in den Preisen gemäß Ziffer 2
dieser Bedingungen nicht enthalten.
Werden die Apparaturen außerhalb des vorstehend genannten Geltungsbereiches gebracht
oder Gefahrerhöhungen (Expeditionen, Einbau in Fahrzeuge, Maschinen, Hubschrauber,
ferngesteuerte Modelle, Hochgebirgstouren usw. ) oder unversicherten Gefahren
(Beschlagnahme von hoher Hand, Kriegsrisiko usw.) ausgesetzt, so ist eine schriftliche
Genehmigung des Vermieters einzuholen. Die Kosten der Zusatzversicherung für derartige
Ausdehnungen gehen zu Lasten des Mieters. Diebstahlversicherung siehe
Versicherungsbedingungen.
Bei Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen obliegen dem
Mieter, seinen Vertretern sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die
Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere sind die Geräte ausreichend
abzusichern. Der Mieter ist verpflichtet, den genannten Personenkreis über die
Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen haftet der
Mieter für alle Schäden.
Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem
Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter verschuldensunabhängig mit einer
Selbstbeteiligung in Höhe von 20% des Geräteneuwertes für jeden Schaden, im Höchstfall
aber mit 10.000,00 Euro pro Schadensfall.
Im übrigen bleiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Filmapparaten der Deutschen Film-Versicherungsgemeinschaft unberührt. Im Falle der
gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die
Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle
über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist
in diesem Falle ausgeschlossen.
Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten gemäß der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
müssen wir den Mieter jedoch haftbar machen.
Die Versicherung haftet nicht für beschädigte oder verlorene Lampen und Glasfilter.
5.8 Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der
Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust über die Kosten für Reparatur und
Wiederbeschaffung hinaus Ersatz in Höhe der Mietgebühr zu bezahlen.
Die Mietgeräte und das Zubehör sind im Ausgabezustand zurückzubringen.
Instandsetzungsarbeiten (z.B. Reinigung von Geräten, Aufwickeln von Kabeln etc.) werden
nach Aufwand dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Rücknahme der Mietgeräte erfolgt
immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
6. Durchführung von Kaufverträgen
6.1 Liefertermine und Fristen bedürfen der Schriftform.
6.2 Zumutbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die KINOMATIK die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen (hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.)
auch wenn sie bei Lieferanten von KINOMATIK eintreten, hat KINOMATIK auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. KINOMATIK verpflichtet
sich in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Kunden.
6.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von
KINOMATIK verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von KINOMATIK
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnungen
versichert.
6.4 KINOMATIK bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Kaufgegenstände.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
KINOMATIK zur Rücknahme der Kaufgegenstände nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Weitergabe der Kaufgegenstände an Dritte ist
KINOMATIK in diesen Fällen berechtigt, Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Gegenstände durch
KINOMATIK liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn KINOMATIK dies
ausdrücklich schriftlich erklärt.
KINOMATIK ist auch nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer KINOMATIK unverzüglich
zu benachrichtigen.
6.5 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 und
378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
KINOMATIK gewährleistet, dass die gelieferten Teile frei von Fabrikationsfehlern sind und
die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von
KINOMATIK durch Nachbesserung (Reparatur), durch Austausch der betroffenen Teile oder
durch Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Aus Anlass des Ersatzes
ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von KINOMATIK über.
Dem Käufer bleibt es für den Fall, dass die Mängel nicht beseitigt werden können oder
weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, vorbehalten, anstelle der Nachbesserung
Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der
Vergütung) zu verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
Eine Haftung für normale Abnutzung sowie für Verbrauchsmaterialien ist ausgeschlossen.
7. Sonstige Vorschriften (für Kauf- und Mietverträge)
7.1 Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von KINOMATIK abtreten.
7.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
KINOMATIK und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Fassung unserer Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor einer fremdsprachigen.
7.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder eine sonstige Vertragsbedingung
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich angestrebten Erfolg in
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
7.4 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.